Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unterliegt auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nicht der Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.02.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22 (AG Groß-Gerau), BeckRS 2023, 5724

Sachverhalt im Überblick:

Mit Bußgeldbescheid wurde gegen die B eine Geldbuße i.H.v. 150 Euro wegen Überschreitens der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte B fristgerecht durch Telefax ihres Verteidigers Einspruch ein. Das AG verwarf den Einspruch als unzulässig und führte zur Begründung aus, der Einspruch sei mangels Wahrung der Formvorschriften nach §§ 67, 110c OWiG, § 32d StPO unwirksam und unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der B.

Entscheidung

Der Senat – dem die Sache gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG übertragen worden war – hob das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Das AG habe den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Telefax des Verteidigers zu Unrecht wegen der Nichteinhaltung der Formschrift aus § 110 c OWiG, § 32d Satz 2 StPO als unzulässig verworfen.

§ 32d Satz 2 StPO, der im Bußgeldverfahren gemäß § 110c OWiG entsprechend gelte, finde auf die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid keine Anwendung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sehe § 32d Satz 2 StPO eine Rechtspflicht zur elektronischen Einreichung nur für bestimmte Verfahrenserklärungen vor, die aufgrund der Besonderheiten des Strafverfahrens auf die abschließend aufgeführten Erklärungen beschränkt werden solle.

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