1. Durchsuchung bei Kassenhersteller

Die Ermittlungsbehörden haben beim Kassenhersteller K, der ein zur Manipulation von Einnahmenaufzeichnungen geeignetes Kassensystem vertreibt, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. Ä. durchsucht. Dabei wurden auch Daten zu Mandant M sichergestellt, die nicht nur auf eine Geschäftsbeziehung mit dem Kassenhersteller hinweisen, sondern für vier Monate aus der jüngeren Vergangenheit Verkürzungen der bonierten Umsätze vermuten lassen.

2. Durchsuchung

Die Steuerfahndung leitete Ermittlungen gegen M ein. Es bestand der Verdacht, einen Teil der Einnahmen mithilfe der Kassensoftware gelöscht zu haben. Weitere Hinweise auf eine Manipulation der Umsätze wurden nicht gefunden.

3. Vermögensarrest

Zeitgleich wurde der Vermögensarrest in das Vermögen von M angeordnet, um die Einziehung des Wertes des Taterlangten zu sichern. Bei der Vorteilsberechnung ging das FA wie folgt vor: Die laut den beim K sichergestellten Daten von M verkürzten Umsätze wurden mit den im selben Zeitraum vorangemeldeten Umsätzen verglichen. Das FA ging davon aus, dass die Verkürzungsquote durchschnittlich 10 bis 18 Prozent betragen hat. Diese Quote wurde auf die gesamten sieben Jahre angewendet, in denen das Kassensystem eingesetzt wurde.

4. Schätzungsbefugnis und Anordnungsbefugnis

Das FA sah die Befugnis zur Schätzung nach § 162 AO und Anordnung des Vermögensarrests nach § 73d Abs. 2 StGB gegeben, weil die Beweiskraft der Buchführung wegen der Manipulationssoftware nicht mehr gegeben war.

5. Kommt Schätzung der Wirklichkeit nahe?

Die Schätzung soll diejenigen Besteuerungsgrundlagen ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (BFH 8.12.84, VIII R 195/82, BStBl II 86, 226). Hier basiert die Schätzung für sieben Jahre auf Daten für vier Monate. M widerspricht insoweit, als die Umsätze nur sporadisch und über längere Zeiträume nicht manipuliert worden sein sollen. Im Steuer(straf)-verfahren wird zu prüfen sein, ob das FA eine geeignete Schätzmethode angewandt hat. Es ist fraglich, ob die Daten für vier Monate im Hinblick auf weit zurückliegende Zeiträume herangezogen werden können.

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