Das FG Berlin-Brandenburg hat dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen nach § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO keine Restschuldbefreiung hinsichtlich eines Hinterziehungsbetrages gegeben ist. Insbesondere ging es darum, ob eine rechtskräftige diesbezügliche Verurteilung bereits bei Anmeldung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle vorliegen muss.
§ 140 Abs. 2 StPO regelt den Fall der notwendigen Verteidigung. Danach muss ein Pflichtverteidiger nach pflichtgemäßem Ermessen bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst hinreichend verteidigen kann.
§ 140 Abs. 2 StPO regelt den Fall der notwendigen Verteidigung. Danach muss ein Pflichtverteidiger nach pflichtgemäßem Ermessen bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst hinreichend verteidigen kann.