Fragestellung:

Im Fall eines steuerstrafrechtlichen Vorwurfs ist die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nach Ansicht des LG Hof jedenfalls geboten (§ 140 Abs. 2 StPO), wenn der Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen verfügt und mit der Rechtsmaterie überfordert ist.

MERKE |Merksatz:

 § 140 Abs. 2 StPO regelt den Fall der notwendigen Verteidigung. Danach muss ein Pflichtverteidiger nach pflichtgemäßem Ermessen bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst hinreichend verteidigen kann.

Relevanz für die Praxis

Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf stets die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, denn

  • es ist ein Blankettstrafrecht, bei dem die Rechtslage nur in der Zusammenschau straf- und steuerrechtlicher Normen zutreffend zu bewerten ist;
  • verfügt der Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen, ist er mit der Rechtsmaterie regelmäßig überfordert;
  • eine laienhafte Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt für eine alleinige Verteidigung nicht;
  • schließlich kann eine Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gem. § 147 StPO zusteht, typischerweise nicht umfassend vorbereitet werden, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet.

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